Im Gegenteil deutet der durch die Fussgängerin aufgenommene Augenkontakt, welcher vorliegend zentral ist, darauf hin, dass sie den Verkehr beobachtete, wozu wiederum kein Anlass bestanden hätte, wenn sie lediglich vor dem Parkhaus eine Zigarette hätte rauchen wollen. Die Fussgängerin machte dem Beschuldigten denn bezeichnenderweise auch kein Zeichen, dass er vorbeifahren dürfe, was zu erwarten gewesen wäre, hätte sie Augenkontakt aufgenommen und den Fussgängerstreifen nicht überqueren wollen.