Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte – wie wiederum von ihm geltend gemacht – mit der Fussgängerin Augenkontakt aufnahm, führt zu keiner Entlastung des Beschuldigten. Im Gegenteil deutet der durch die Fussgängerin aufgenommene Augenkontakt, welcher vorliegend zentral ist, darauf hin, dass sie den Verkehr beobachtete, wozu wiederum kein Anlass bestanden hätte, wenn sie lediglich vor dem Parkhaus eine Zigarette hätte rauchen wollen.