Damit war naheliegend, dass sie die Strasse überqueren würde. Selbst wenn sie sich – wie vom Beschuldigten behauptet – 1,5 Meter vor dem Fussgängerstreifen und damit ungefähr auf Höhe des Entwässerungskanals befunden hätte, hätte er angesichts der konkreten Umstände damit rechnen müssen, dass sie den Fussgängerstreifen überqueren wollte. Der Umstand, dass sie – wie ebenfalls vom Beschuldigten behauptet – eine Zigarette rauchte, kann nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass sie noch zuwarten wollte, rauchen bekanntlich viele Menschen im Gehen und/oder Stehen.