Sie befand sich auf einem Trottoir vor einem Parkhaus, aus dem sie soeben hinaustrat. Von ihrem Standort aus hätte sie entweder dem Trottoir in Richtung rechts oder links folgen oder die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überqueren können. Die Fussgängerin befand sich zudem auf Höhe des Fussgängerstreifens bzw. unmittelbar davor und nicht etwa am anderen Rand des Trottoirs unmittelbar vor dem Parkhaus. Damit war naheliegend, dass sie die Strasse überqueren würde.