13. Subjektiver Tatbestand Fraglich und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte vorliegend darauf vertrauen dufte, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen nicht überqueren würde oder ob er die Situation pflichtwidrig unvorsichtig falsch einschätzte. Der Beschuldigte durfte sich nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht darauf verlassen, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen nicht überqueren würde. Vielmehr war aufgrund der konkreten Situation ersichtlich, dass die Fussgängerin den Streifen überqueren wollte. Sie befand sich auf einem Trottoir vor einem Parkhaus, aus dem sie soeben hinaustrat.