12. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Gemäss Beweisergebnis wollte die Fussgängerin den Fussgängerstreifen überqueren, womit der Beschuldigte ihr den Vortritt genommen und gegen Art. 33 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV verstossen hat. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. pag. 56) ist für die rechtliche Würdigung des Tatbestands unerheblich, dass sich die Fussgängerin zu keinem Zeitpunkt in Gefahr befand. Der objektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung setzt im Gegensatz zu Art. 90 Abs. 2 SVG keine (abstrakte) Gefährdung voraus.