Anzumerken ist jedoch, dass der Beschuldigte die Möglichkeit, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen überqueren wollte, zumindest in Betracht zog. So führte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass es für ihn nicht zwingend gewesen sei, dass sie den Streifen passieren wollte (pag. 28). Ob der Beschuldigte darauf vertrauen durfte, dass sie dies nicht wollte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung