Damit steht fest, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen im Moment, in dem der Beschuldigte diesen passierte, überqueren wollte. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte darauf vertraute bzw. davon ausging, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen nicht überqueren wollte. Auch die Vorinstanz ist – soweit ersichtlich und ohne dies näher zu begründen – wohl von diesem Beweisergebnis ausgegangen. Anzumerken ist jedoch, dass der Beschuldigte die Möglichkeit, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen überqueren wollte, zumindest in Betracht zog.