Die Kammer sieht wiederum keinen Anlass, an diesen Aussagen des Zeugen zu zweifeln. Es sind schlicht keine Gründe dafür ersichtlich, wieso der Zeuge diesbezüglich falsche Angaben machen sollte. Der Beschuldigte stellt denn auch nicht in Abrede, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen unmittelbar nach seinem Passieren überquerte. Hierzu könnte er ohnehin keine verlässlichen Angaben machen, fuhr er doch weiter und wurde er erst später von der Polizei gestoppt. Damit steht fest, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen im Moment, in dem der Beschuldigte diesen passierte, überqueren wollte.