6 funden hätte und damit ungefähr auf Höhe des Entwässerungskanals, hätte ein Schuldspruch zu ergehen. Beweiswürdigend ist weiter davon auszugehen, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen überqueren wollte. Der Zeuge führte glaubhaft aus, die Fussgängerin habe unmittelbar nachdem er und sein Kollege ihr Fahrzeug gestoppt hätten den Fussgängerstreifen überquert. Der Beschuldigte habe sich mit seinem Fahrrad nicht weit vor ihm befunden. Die Kammer sieht wiederum keinen Anlass, an diesen Aussagen des Zeugen zu zweifeln.