Im Übrigen ist vorliegend – mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung – nicht entscheidend, wo genau sich die Fussgängerin befand. Entscheidend ist die durch die Fussgängerin erfolgte Kontaktaufnahme mit Blick in Richtung des Beschuldigten. Selbst wenn sie sich – wie der Beschuldigte geltend macht – knapp 1,5 Meter vom Rand des Fussgängerstreifens entfernt be-