Dies ergibt sich denn auch daraus, dass der Zeuge und sein Kollege die Fussgängerin wahrnahmen, stoppten, sie passieren liessen und den Beschuldigten erst weiter vorne nach der Unterführung anhielten. Der Beschuldigte vermag in diesem Punkt keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, zumal er – im Gegensatz zum Zeugen – ein evidentes Interesse daran hat, in diesem Punkt für ihn vorteilhafte Angaben zu machen. Im Übrigen ist vorliegend – mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung – nicht entscheidend, wo genau sich die Fussgängerin befand.