Der Zeuge fuhr relativ nah hinter dem Beschuldigten in die gleiche Richtung, die Perspektive konnte daher nicht wesentlich anders gewesen sein. Auch für den Zeugen und seinen Kollegen bestanden damit ideale Sicht- und Wahrnehmungsverhältnisse. Dies ergibt sich denn auch daraus, dass der Zeuge und sein Kollege die Fussgängerin wahrnahmen, stoppten, sie passieren liessen und den Beschuldigten erst weiter vorne nach der Unterführung anhielten.