18 sowie Google maps/Street view). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie auf die Aussagen des Zeugen abstellt und festhält, dass sich der Zeuge im Fahrzeug unmittelbar hinter dem Beschuldigten befand und beste Sicht auf das Trottoir neben dem Fussgängerstreifen hatte. Die Frage der Perspektive ist vorliegend entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (pag. 49) nicht entscheidend. Der Zeuge fuhr relativ nah hinter dem Beschuldigten in die gleiche Richtung, die Perspektive konnte daher nicht wesentlich anders gewesen sein.