Der Beschuldigte macht geltend, sie sei ca. 1,5 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gestanden. Der Zeuge gab an, sie sei am Fussgängerstreifen gestanden, so dass klar gewesen sei, dass sie den Fussgängerstreifen habe überqueren wollen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Trottoir vorliegend aus dem für Fussgänger bestimmten Bereich rechts und links vom Entwässerungskanal besteht und damit verhältnismässig breit ist (vgl. pag. 18 sowie Google maps/Street view).