Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Zeuge im vorliegenden Strafverfahren falsche Angaben machen sollte. Er schilderte den Vorfall konzise, überzeugend und logisch und legte auch offen, bezüglich welcher Details sein Erinnerungsvermögen fehlte. Auf die Aussagen des Zeugen muss daher abgestellt werden. 10.3 Würdigung des Kerngeschehens Fraglich und zu prüfen ist, wo sich die zweite Fussgängerin befand, als der Beschuldigte sie passierte. Der Beschuldigte macht geltend, sie sei ca. 1,5 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gestanden.