Der Zeuge führte aus, der Beschuldigte habe nicht verlangsamt und sei an der Fussgängerin, welche sich unmittelbar am Strassenrand befunden habe, mit gleichbleibendem Tempo vorbeigefahren (pag. 24). Soweit die Aussagen des Beschuldigten aber denjenigen des Zeugen nicht widersprechen, d.h. betreffend Rahmengeschehen, welches ohnehin im Wesentlichen unbestritten ist, kann ohne Weiteres auf sie abgestellt werden. Die Aussagen des Zeugen sind als glaubhaft zu beurteilen. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Zeuge im vorliegenden Strafverfahren falsche Angaben machen sollte.