17) noch nicht. Weiter divergieren die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen bezüglich der Frage, wie nahe die zweite Fussgängerin am Trottoirrand bzw. vor dem Fussgängerstreifen stand und ob der Beschuldigte verlangsamt hat oder nicht (vgl. E. 10.3 unten). Der Zeuge führte aus, der Beschuldigte habe nicht verlangsamt und sei an der Fussgängerin, welche sich unmittelbar am Strassenrand befunden habe, mit gleichbleibendem Tempo vorbeigefahren (pag.