5 aber auch nicht weiter erstaunt. Lediglich bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte und die zweite Fussgängerin, wie von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Eingabe vom 29. August 2019 behauptet (pag. 28 und 71), Augenkontakt herstellten, sind Differenzen auszumachen. So erwähnte der Beschuldigte dies in seiner Einsprachebegründung (vgl. pag. 17) noch nicht.