10.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen Der Beschuldigte macht zum vorliegend zu prüfenden Geschehen im Wesentlichen gleichbleibende und an sich glaubhafte Angaben. Widersprüche sind in seinen Aussagen kaum auszumachen, was angesichts des klar umgrenzten Sachverhalts