64, S. 5 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Diese offenen Fragen sind vorliegend zu klären und das Beweisergebnis einlässlicher zu begründen. Im Übrigen erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedoch – wie darzulegen sein wird – nicht als willkürlich. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Beweisschluss, der Beschuldigte hätte vor dem Streifen anhalten und die zweite Fussgängerin passieren lassen müssen, bereits eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts darstellt (pag. 64, S. 5 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 10.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen