10. Beweiswürdigung durch die Kammer / Willkürprüfung 10.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz stellte bezüglich der Beweisfrage, wo die Fussgängerin stand und ob sie den Fussgängerstreifen überqueren wollte, auf die Aussagen des Zeugen ab, wobei sie ihren Beweisschluss eher rudimentär begründet. Sie hat es unterlassen, die Aussagen des Beschuldigten eingehender zu würdigen. Zudem hat sie implizit offen gelassen, ob der Beschuldigte die Fussgängerin wahrnahm und ob er wusste, dass sie den Fussgängerstreifen passieren wollte (vgl. Ausführungen auf pag. 64, S. 5 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).