Die Platzverhältnisse vor Ort seien knapp. Personen, welche aus dem Parkhaus kämen, könnten geradeaus über den Fussgängerstreifen laufen oder auf dem Trottoir nach links oder rechts abbiegen. Diese knappen Platzverhältnisse würden die Anforderungen an die Verkehrsteilnehmenden verstärken. Die Aussagen des Zeugen würden als glaubhaft erscheinen, es sei davon auszugehen, dass die Fussgängerin vor dem Streifen gewartet habe, womit der Beschuldigte die Fussgängerin hätte passieren lassen müssen (pag. 64, S. 5 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).