63 f, S. 4 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 9. Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz ist in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss gelangt, dass vorliegend die Sicht der beiden Fahrzeugführer, also des Beschuldigten auf dem Fahrrad und des Zeugen im Polizeifahrzeug, entscheidend sei. Der Zeuge sei hinter dem Beschuldigten gefahren und habe daher bestens beurteilen können, wie knapp am Fussgängerstreifen die zweite der beiden Frauen (Fussgängerinnen), welche aus dem Parkhaus gekommen seien, gestanden sei. Die Platzverhältnisse vor Ort seien knapp.