4 li 2019 (pag. 56), in der Berufungserklärung vom 29. August 2019 (pag. 71) sowie in der Berufungsbegründung vom 13. November 2019 (pag. 90). Der Zeuge, der die Busse ausstellte, nahm am 19. März 2019 zum Sachverhalt per Mail Stellung (pag. 24). Er wurde zudem anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 18. Juli 2019 als Zeuge einvernommen (pag. 48). Die Vorinstanz hat die Angaben bzw. Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 63 f, S. 4