56) nicht, dass der Beschuldigte schon aus diesem Grunde nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen werden muss. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.). Stellt die Vorinstanz in solchen Konstellationen in Würdigung der vorhandenen Beweismittel begründet auf die den Beschuldigten belastenden Aussagen ab, so verfällt sie nicht in Willkür.