eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der berufungsführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht (vgl. BGE 141 IV 305). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet dies gemäss konstanter Praxis entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. pag. 56) nicht, dass der Beschuldigte schon aus diesem Grunde nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen werden muss.