In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist bestritten und zu prüfen, ob die zweite Fussgängerin den Fussgängerstreifen von rechts nach links passieren wollte und der Beschuldigte damit ihr Vortrittsrecht (bewusst oder unbewusst) missachtete. Weiter ist zu klären, wo sich die zweite Fussgängerin genau befand. Der Beschuldigte macht geltend, die Fussgängerin sei rund 1,5 Meter von der Kante entfernt gestanden. Der Zeuge führte seinerseits aus, die Fussgängerin habe den Fussgängerstreifen überqueren wollen und sei am Streifen gestanden. III. Beweiswürdigung