3 das Trottoir hinaus. Der Beschuldigte passierte ohne anzuhalten den sich auf Höhe des D.________ befindlichen Fussgängerstreifen hinter der einen Fussgängerin, welche sich zu jenem Zeitpunkt bereits auf der Mittelinsel befand (vgl. zum gesamten unbestrittenen Sachverhalt im Detail E. III.10.3 unten). In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist bestritten und zu prüfen, ob die zweite Fussgängerin den Fussgängerstreifen von rechts nach links passieren wollte und der Beschuldigte damit ihr Vortrittsrecht (bewusst oder unbewusst) missachtete.