Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich angemessen verteidigen. Schon aus Praktikabilitätsgründen können im Massengeschäft im Ordnungsbussenbereich – wo es um geringfügige Strafen geht – keine zu hohen Anforderungen an die Formulierung der Anklage gestellt werden. Der Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), ist gültig und der Anklagegrundsatz ist gewahrt (Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1, Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO).