Es gab keine Kollision oder weitere Folgen des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens, das klar im Bagatellbereich liegt. Obwohl es sich bei der Umschreibung im Strafbefehl «Nichtgewährens des Vortritts bei Fussgängerstreifen mit Fahrrad» um die Nennung des Tatbestandes handelt, wird mit dieser Formulierung auch der Sachverhalt in diesem Fall genügend umschrieben. Tathandlung, Tatort und Tatzeit werden genannt. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich angemessen verteidigen.