Das Strafverfahren betrifft eine Übertretung, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet wurde. Wie den Akten zu entnehmen ist, beschränkt sich der vorgeworfene Sachverhalt darauf, dass der Beschuldigte mit einem Fahrrad bei einem Fussgängerstreifen einer Fussgängerin den Vortritt nicht gewährt haben soll. Es gab keine Kollision oder weitere Folgen des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens, das klar im Bagatellbereich liegt.