Der Sachverhalt wird im Strafbefehl lediglich in Form der gesetzlichen Bestimmung umschrieben, weswegen im Berufungsverfahren die Frage der Gültigkeit des Strafbefehls bzw. der Verletzung des Anklagegrundsatzes aufgeworfen wurde. Vorliegend wird – wie bereits im Beschluss vom 17. Oktober 2019 dargelegt – von einem gültigen Strafbefehl ausgegangen. Das Strafverfahren betrifft eine Übertretung, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet wurde.