II. Sachverhalt 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) / Gültigkeit der Anklage Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 12. September 2018, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 19. März 2018 um 11.15 Uhr an der C.________ (Strasse) in Thun einem Fussgänger beim Fussgängerstreifen mit dem Fahrrad den Vortritt nicht gewährt zu haben (pag. 4). Der Sachverhalt wird im Strafbefehl lediglich in Form der gesetzlichen Bestimmung umschrieben, weswegen im Berufungsverfahren die Frage der Gültigkeit des Strafbefehls bzw. der Verletzung des Anklagegrundsatzes aufgeworfen wurde.