SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann somit lediglich geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Damit ist auch die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten, der Polizist B.________ (nachfolgend Zeuge) sei oberinstanzlich einzuvernehmen, begründet. Beweisergänzungen sind im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr möglich (Art. 398 Abs. 4 StPO).