3. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung vom 29. August 2019 sinngemäss, er sei freizusprechen (pag. 71). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Sanktionenpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Das Urteil darf aufgrund der fehlenden Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 der