Weiter verzichtete sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 84 f.). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 stellte die Kammer fest, dass der Strafbefehl (Anklage) gültig sei. Sie wies den Beweisantrag des Beschuldigten ab, ordnete die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 86 ff.). Diese ging am 14. November 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 90), woraufhin der Schriftenwechsel am 14. November 2019 als geschlossen erachtet wurde.