Mit Verfügung vom 2. September 2019 stellte die Verfahrensleitung fest, dass vorab in einem schriftlichen Verfahren zu prüfen sei, ob ein gültiger Strafbefehl vorliege. Weiter gewährte sie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten zu beantragen und zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 77). Die Generalstaatanwaltschaft führte am 11. September 2019 aus, der Strafbefehl enthalte die wesentlichen Fakten, auf die sich der Anklagevorwurf stütze, er sei daher gültig. Weiter verzichtete sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.