2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 26. Juli 2019 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 56). In seiner ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 29. August 2019 erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Weiter beantragte er, der erstinstanzlich einvernommene Zeuge sei auch vor Obergericht noch einmal einzuvernehmen (pag. 71). Mit Verfügung vom 2. September 2019 stellte die Verfahrensleitung fest, dass vorab in einem schriftlichen Verfahren zu prüfen sei, ob ein gültiger Strafbefehl vorliege.