Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die oberinstanzliche amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 716.00. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin F.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat. 49 4. A.________ hat dem Kanton Bern die für Rechtsanwältin F.________ oberinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 608.60 (85% von CHF 716.00) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).