und in Anwendung der Art. 11, 40, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. b, 122 Abs. 3, 181 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 308 Tagen (15. Februar 2018 bis 19. Dezember 2018) und der vorzeitige Strafantritt von 131 Tagen (20. Dezember 2018 bis 29. April 2019) werden vollumfänglich angerechnet.