die für Rechtsanwältin F.________ oberinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 608.60 (85% von CHF 716.00) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 8'499.00 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem Stundenaufwand von 35 Stunden und einem vollen Honorar von CHF 10'384.65 (inkl. Auslagen und MWST), geltend (pag. 2183.1 f.). Diese gibt zu keiner Bemerkung Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.___