macht für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 716.00 (inkl. Auslagen und MWST), bei einem Aufwand von 3.166 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die oberinstanzliche amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit CHF 716.00. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin F.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat. Gemäss ihrem Unterliegen hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die für Rechtsanwältin F._____