135 Abs. 4 StPO). 25.2 Oberinstanzliche amtliche Entschädigungen Gemäss ihrem Unterliegen sind 85% der Entschädigungen durch die Beschuldigte zu tragen. Mit Beschluss vom 16. September 2019 wurde Rechtsanwältin F.________ aus ihrem Mandat entlassen. Ihr Honorar wurde in demselben Beschluss sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz mit Ausnahme der Rück- und Nachzahlungspflichten festgesetzt. Rechtsanwältin F.________ macht für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 716.00 (inkl. Auslagen und MWST), bei einem Aufwand von 3.166 Stunden geltend.