Bern auszurichtender Betrag CHF 25'689.25 und nachforderbarer Betrag CHF 3'131.40). Diese gibt zu keine Bemerkungen Anlass und ist aufgrund der Verurteilung der Beschuldigten zu bestätigen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die erstinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz von CHF 3‘131.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).