45 richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StGB; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren durch Rechtsanwältin F.________ wurde auf CHF 28'820.65 festgesetzt (von Kanton Bern auszurichtender Betrag CHF 25'689.25 und nachforderbarer Betrag CHF 3'131.40).