CHF 500.00 und Kanzleikosten Gericht CHF 33.30) aufzuerlegen. Oberinstanzlich wurde die Anschlussberufung zurückgezogen, die Beschuldigte unterlag jedoch mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Anschlussberufung betraf die Strafzumessung und die Landesverweisung, wobei die Berufung der Beschuldigten für dieselben Punkte ebenfalls eigenständige Anträge beinhaltete, weshalb sie oberinstanzlich überprüft werden mussten. Es rechtfertigt sich daher die Auferlegung der oberinstanzlichen Kosten an die Beschuldigte im Umfang von 85%. Die restlichen 15% werden vom Kanton Bern getragen.