Untersuchungen, welche lediglich dem Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung gedient hätten, sind keine ersichtlich. Der Beschuldigten sind demnach die erstinstanzlichen anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 21'905.00 (Gebühren Vorverfahren CHF 9'133.30, Kosten des Gerichts CHF 3'600.00, Auslagen Vorverfahren CHF 8'638.40, Anklagevertretung Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSK 161.12] CHF 500.00 und Kanzleikosten Gericht CHF 33.30) aufzuerlegen.