Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten unter C.________ und der Beschuldigten aufgeteilt, wobei 1/3 der Beschuldigten und 2/3 C.________ auferlegt wurden. Die Kammer schliesst sich dieser Auferlegung an die Beschuldigte an. Es besteht kein sachlicher Grund, wieso eine Ausscheidung von Verfahrenskosten betreffend der Untersuchungen wegen vorsätzlicher Tötung, hätte erfolgen sollen. Die Untersuchungen blieben dieselben und führen zu einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung. Untersuchungen, welche lediglich dem Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung gedient hätten, sind keine ersichtlich.