Von einer eigentlichen Integration in der Schweiz kann aufgrund der sehr kurzen Dauer, trotz sicher vorhandenen Bemühungen Deutsch zu lernen und ihrer Arbeitsstelle, nicht gesprochen werden. Von einem Härtefall ist bei der Beschuldigten klar nicht auszugehen, so dass gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB eine Landesverweisung ausgesprochen werden muss. Die Dauer der Landesverweisung wird durch das Gesetz nicht festgelegt. Klar ist, dass diese nicht willkürlich zu bemessen ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten gilt.